Datei:Wappen des Landkreises Ansbach.svg

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Bschreiwung

Wappen
InfoField
English: the German district of Ansbach
Français : de l’arrondissement allemand d’Ansbach
Blasonierung
InfoField
Deutsch: „Unter gespaltenem Schildhaupt, darin vorne geviert von Silber und Schwarz, hinten in Rot drei silberne Spitzen, in Gold ein rot bewehrter schwarzer Doppeladler.“
Referenzen
InfoField
Tingierung
InfoField
argentorgulessable
Daatum 24. Juli 1979
date QS:P571,+1979-07-24T00:00:00Z/11
Provenienz
Deutsch: Der Landkreis Ansbach erhielt am 24. Juli 1979 die Genehmigung der Regierung von Mittelfranken, das vorstehend beschriebene Wappen zu führen.
Der Landkreis Ansbach ist Bayerns flächengrößter Landkreis. Er besteht seit 1972 aus den ehemaligen Landkreisen Ansbach, Dinkelsbühl, Feuchtwangen und Rothenburg ob der Tauber sowie der ehemaligen kreisfreien Stadt Rothenburg ob der Tauber. In diesem Zusammenhang sind die Wappen der ehemaligen Landkreise Ansbach, Dinkelsbühl und Feuchtwangen untergegangen. Im Schildhaupt steht die so genannte Zollernvierung. Sie ist den Wappen der ehemaligen Landkreise Ansbach und Dinkelsbühl entnommen und weist auf die Burggrafen von Nürnberg, die wichtigsten Herrschaftsinhaber im Kreisgebiet bis Anfang des 19. Jahrhunderts. Im Wappen des ehemaligen Landkreises Feuchtwangen kam diese Zugehörigkeit durch die Farben Silber und Schwarz zum Ausdruck. Der fränkische Rechen ist das allgemeine Symbol Frankens und stand im Wappen des ehemaligen Landkreises Feuchtwangen. Der Doppeladler repräsentiert als Reichssymbol die ehemaligen Reichsstädte Rothenburg ob der Tauber, Dinkelsbühl und Feuchtwangen. Im Wappen des ehemaligen Landkreises Feuchtwangen stand er einköpfig im Schild.
English: Granted 24 July 1979.
Künstler
InfoField
unbekannt für den Landkreis Ansbach
Quejn Informationen und Hinweise für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern im Landkreis Ansbach
2015-07-25 durch ludger1961 aus PDF extrahiert und mit Texteditor bearbeitet
Gnémigung
(Weidernutzung voh derer Daatei)
Public domain
Dieses Bild stellt das Wappen einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Nach § 5 Abs. 1 UrhG (Deutschland) sind amtliche Werke wie Wappen gemeinfrei. Zu beachten: Wappen sind allgemein unabhängig von ihrem urheberrechtlichen Status in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht (§ 12 BGB), und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüber hinaus als Hoheitszeichen. Weitere Informationen dazu gibt es unter Wikipedia:Wappen, Amtliches Wappen und Wappensatzung.
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